- Erwerbsschwelle
- 1. Begriff des Umsatzsteuerrechts: Eine Bagatellgrenze bei der Erwerbsbesteuerung der sog. Halbunternehmer. Übersteigen die Anschaffungen solcher Halbunternehmer pro Jahr nicht 12.500 Euro; § 1a III UStG; Liste der E. in den anderen Mitgliedstaaten jeweils aktualisiert in Abschn. 42j UStR), so wird ein Halbunternehmer nicht zur Erwerbsteuer herangezogen; die Steuer hat dann der Verkäufer zu zahlen (nach den Regeln für ⇡ Versandhandelsregelung oder in seinem Heimatstaat). Auf die Anwendung der E. kann ein Halbunternehmer verzichten (in Deutschland: § 1a IV UStG), dann gilt Erwerbsteuerpflicht auch schon bei nur geringfügigen Käufen aus anderen Mitgliedstaaten pro Jahr. Weitere Hintergründe: ⇡ Erwerbsteuer.- 2. Ausnahme: Die E. gilt nicht für den Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder neuer Fahrzeuge; diese sind vom geringfügigsten Kauf an der Erwerbsteuer zu unterwerfen. Käufe solcher Waren werden allerdings auch nicht auf die E. angerechnet.
Lexikon der Economics. 2013.